Sofortige Einberufung von Betriebsversammlungen – gemeinsam gegen die Corona-Krise!

Aufruf an alle Betriebsratskörperschaften, Fachgewerkschaften, die AK und alle KollegInnen zur sofortigen Einberufung von Sonder-Betriebsversammlungen zur Corona-Krise!

Info: Betriebsversammlungen sind auch explizit ausgenommen aus dem Erlass über das Versammlungsverbot größerer Menschenmengen. (Wobei natürlich die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten sind.)

Die Corona-Epidemie steuert Tag für Tag auf neue Höhepunkte zu, die Infektionen steigen exponentiell an.

Während das private, politische und öffentliche Leben auf ein Minimum heruntergefahren und massivst eingeschränkt wird, drängen sich die Kollegen und Kolleginnen im Arbeitsleben vielfach weiterhin ungebrochen in Werkshallen und Großraumbüros – arbeiten Schulter an Schulter in der Produktion, in Lagern, auf dem Bau oder in Bürokomplexen. Das ist ebenso verantwortungslos, wie reiner Ausdruck der herrschenden Profitlogik.

Alle Beschäftigten, welche nicht in den systemrelevanten Sektoren (Personal in Gesundheits-, Sozial- und Pflegeeinrichtungen, in der öffentlichen Infrastruktur, im Lebensmittelhandel etc.) tätig sind bzw. nicht in direkt für die Bekämpfung des Virus relevanten (Produktions-)Bereichen (Medikamente, Desinfektions- und Medizinprodukte, medizinisch-technische Geräte usw.) oder in neuralgischen Industrien* arbeiten, sollten ab sofort von der Arbeit freigestellt werden (nur wo sinnvoll möglich kann Home-Office vereinbart werden, jedoch keinesfalls als getrickster Ersatz für Kinderbetreuung).

Wo die Betriebe nicht ohnehin die Werkstore – aus unterschiedlichen Gründen – vorübergehend schon geschlossen haben oder dies nicht direkt bevorsteht, müssen es die Betriebsräte, Fachgewerkschaften, Arbeiterkammern oder auch die Beschäftigten selbst in der Hand nehmen!

Daher rufen wir alle Betriebsratsgremien bzw. Fachgewerkschaften, dort wo es noch keine betrieblich sinnvollen Lösungen gibt, flächendeckend zu sofortigen Einberufung von Betriebsversammlungen auf! Auf diesen Versammlungen sind umgehend Maßnahmen zum Erhalt und Schutz der Gesundheit durch sofortige Einstellung der Arbeit via Freistellungen, Corona-Kurzarbeitsmodell etc. (mit Erhalt der Arbeitsplätze) zu beraten und kollektiv zu beschließen.

Wo die Betriebsratskörperschaften diesem Gebot der Stunde nicht nachkommen, muss die KollegInnenschaft selbst aktiv werden und den Druck verstärken, bis hin zur eigenständigen Einberufung von entsprechenden Betriebsversammlungen per Sonderbestimmung.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Betriebsversammlungen:

-> Die Betriebsversammlung** ist normalerweise vom Betriebsrat einzuberufen.

-> Die Frist von einer Woche für die Einberufung kann in besonderen Fällen verkürzt werden (z.B. bei vom Unternehmen kurzfristig geplante Personalmaßnahmen) [BR-GO §1 (3)]

-> Wenn die Abhaltung einer Gesamt-Betriebsversammlung oder die Teilnahme aller Beschäftigten nicht oder nur schwer möglich ist (z.B. derzeit aus gesundheits-präventiven Gründen), kann diese auch in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden.

-> Wenn der Betriebsrat keine Versammlung einberuft, können das auch die Beschäftigten (mehr als 1/3) oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder vom BR-Gremium verlangen! [ArbVG §43 (2)]

-> Besteht kein Betriebsrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind auch zur Einberufung berechtigt: Der/die älteste KollegIn oder mindestens so viele ArbeiterInnen/Angestellte, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären (bei insg. 50 Beschäftigten sind das z.B. drei KollegInnen). Wenn diese das nicht tun, können in Betrieben mit mind. 20 Beschäftigten auch die Gewerkschaften und die AK die Einberufung vornehmen. [ ArbVG §45 (2)] [Bezüglich der detaillierten Einberufungs-Regelungen bitte umgehend mit Gewerkschaft oder AK rücksprechen]

**Die Bezeichnung Betriebversammlung wird hier synonym verwendet auch für die (nach ArbeiterInnen/Angestellte getrennte) Gruppenversammlung bzw. für die Betriebshauptversammlung.

*Denn natürlich ist auch der Betrieb etwa der Papierindustrie für Zeitungen und Toilettenpapier, der Lebensmittelproduktion, der Produktion von Verpackungsmaterial (nicht zuletzt auch für Lebensmittel etc.) oder die notwendige Ersatzteilproduktion und Instandhaltungsarbeiten etwa in Bereichen der Industrie – unter entsprechenden Hygiene- und Schutzbestimmungen und Sonder-SEG- resp. Gefahren-Zulagen – aufrechtzuerhalten.

Link: Handlungsempfehlungen ‚Covid19 und Produktion‘ der Pro-Ge

Ähnliche Beiträge

Gefällt dir dieser Beitrag?

Via Facebook teilen
Via Twitter teilen
Via E-Mail teilen
Via Pinterest teilen