Ab jetzt gilt sie in Österreich: Die Impfpflicht. Aber was gilt am Arbeitsplatz?

Rechtlich sind die allgemeine Impfpflicht und die Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmenverordnungen auf die Arbeit zu trennen. Die Impfpflicht ist nicht von Arbeitgeber:innen, sondern von den zuständigen Behörden zu kontrollieren. Polizeiliche Maßnahmen haben im Arbeitsverhältnis nichts zu suchen. Die Firma erhält auf Grund des neuen Gesetzes daher keine zusätzlichen Kontrollpflichten: sie muss weiterhin sicherstellen, dass im Betrieb die 3G-Regel (in gewissen Fällen 2,5G) eingehalten wird.

Der Betrieb erhält aber auch keine zusätzlichen Kontrollrechte: Das Impfpflichtgesetz sieht nicht vor, dass die Impfung eine Voraussetzung für das Betreten des Arbeitsplatzes darstellt („2G“). Auch die geltende 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung stellt klar, dass Arbeitsorte weiterhin mit einem 3G-Nachweis (in Einzelfällen: 2,5G) betreten werden dürfen, also geimpft, genesen aber auch getestet.

Diese Nachweise muss der Arbeitgeber regelmäßig kontrollieren. Eine zusätzliche Kontrolle durch den Arbeitgeber, ob Beschäftigte der allgemeinen Impfpflicht nachgekommen sind, sieht das Gesetz jedoch nicht vor, und wäre auch nicht durch Verordnung oder Gesetz gedeckt (aufgrund des besonderen Schutzes von sensiblen Gesundheitsdaten).

Zu Eingriffen in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG bzw. Art 15 GRC im Zusammenhang mit einer Impfpflicht gibt es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Bei einem so weitreichenden Eingriff würde sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit jedenfalls stellen. Bisher hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bloß zur Zulässigkeit einer Impfpflicht im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Wahrung der Privatsphäre nach Art 8 EMRK entschieden.

Insbesondere in der Pflege und Betreuung arbeiten viele Beschäftigte aus anderen Ländern, die bereits geimpft sind, deren Impfstoff aber in Österreich (noch) nicht zugelassenen ist. Eine 2G-Verpflichtung am Arbeitsplatz, die bloß die zugelassenen Impfstoffe umfasst, würde die Grenzpendler:innen und das österreichische Pflegesystem vor immense Probleme stellen.

Unabhängig vom Impfpflichtgesetz kann der Gesundheitsminister jedoch bei steigenden Infektionszahlen und einer Verschlechterung der Pandemielage das Betreten einzelner Orte (auch Arbeitsorte) per COVID-19-Verordnung zusätzlich einschränken und an gewisse Nachweispflichten knüpfen. Das passierte schon vor der Impfpflicht und wird auch weiterhin notwendig sein. Eine Verschärfung der 3G-Regel in einzelnen kritischen, clusteranfälligen Arbeitsbereichen ist damit ohne Weiteres per Verordnung möglich.

Zum Nachlesen: Job & Corona

Zum Nachschauen: Arbeiterkammer

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