Vielen von uns ist die Abschiebung des HDP-Aktivisten Tosun Kaya und dessen direkte Aushändigung an die türkische Polizei noch frisch in Erinnerung. Im Anschluss sorgte die österreichische Justiz sogleich für die Auslieferung von Serbest Derin, der ebenfalls im Land um Schutz ansuchte und dessen Fall auch durch die internationalen Gazetten ging.
Dem kurdischen Lehrer, der seither im Istanbuler Metris-Gefängnis einsitzt, drohen in seinem in der Türkei anhängigen Verfahren über 17 Jahre Haft. Aufgrund des justiziellen Todschlagsparagraphen der Polit-Justiz am Bosporus – angeblicher „Terrorpropaganda“ –, wurde er bereits rechtskräftig für eineinhalb Jahre in die Kerker des AKP/MHP-Faschismus verräumt. Die Berufung gegen die zweite justizielle Allzweckwaffe – vermeintliche „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ –, von zusätzlichen 16 Jahre Polit-Haft, ist gerade beim Obersten Gerichtshof (Kassationsgerichtshof) anhängig.
Den heimischen Behörden wie politisch Verantwortlichen unter Innenminister Nehammer waren die Umstände und voraussehbaren Folgen in beiden Fällen klar. Nichts desto trotz lieferten sie die beiden – ganz gemäß der menschenverachtenden Asylpolitik als „Herzstück meiner Politik“, wie Kanzler Kurz zu Regierungsantritt nochmals hervorstrich – dem langen Arm Erdoğans aus. Jetzt lässt etwas überraschend jedoch der heimische Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufhorchen.
Eine maßgebliche Basis der dreckigen Abschiebungen und schmählichen Urteile der österreichischen Behörden in Gestalt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des Oberverwaltungsgerichts (BVwG) gegen linke, kurdische Oppositionelle nach Ankara spielt nämlich der „Länderbericht“ des Außenministeriums. Und dieser – vorrangig staatspolitischen Interessen, schmutzigen Deals und einer EU-Räson verpflichteten – Lageeinschätzung, jucken die tatsächliche politische Lage, AKP/MHP-Diktatur und durchs Land rollende Hexenjagden gegen KurdInnen, AlevitInnen und die Linke sowie die reaktionäre Polit-Justiz des Partners des Westens und NATO-Mitglieds nicht wirklich.
Entsprechend findet auch der aktuelle Verbotsprozess und institutionelle Frontalangriff gegen die linke, pro-kurdische HDP und zugleich einzige linksdemokratische parlamentarische Opposition keine Berücksichtigung in der Lageeinschätzung am Bosporus – wissend, dass damit sämtliche FunktionärInnen, Mitglieder, AktivistInnen, MandatarInnen und SympathisantInnen für vogelfrei erklärt und zu „Terroristen“ gestempelt werden.
Zwar dürfen in Sonntagsreden die offiziellen Redebausteine, dass man freilich über die Entwicklung „besorgt“ sei, nicht fehlen, aber im politischen Alltag läuft die Zusammenarbeit (und sei’s teils unter der Hand) wie geschmiert.
So erklärt sich auch, wie ein österreichisches Gericht im Namen der Republik hinsichtlich Tosun zur Ansicht gelangen konnte: „Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass [eine] Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr … bedeuten würde oder für [ihn] als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.” An dieser Auffassung hat sich für das offizielle Österreich selbst nach dem bevorstehenden Verbotserfahren gegen die HDP und dem parallelen „Kobanê-“Schauprozess gegen 108 führende Mitglieder der Partei der Völker kein Deut geändert. Zur Last gelegt wird den Angeklagten dabei ihre Solidaritätserklärung mit der von den Mörderbanden des IS 2014 eingekesselten Stadt Westkurdistans. Selbst der UN-Sondergesandte Staffan de Mistura forderte die Türkei seinerzeit auf, doch zumindest die freiwilligen kurdischen und linken KämpferInnen samt Waffen nach Kobanê zu lassen, um die selbstverwaltete kurdische Stadt gegen die Kalifat-Schlächter zu verteidigen und wieder vollständig zu befreien – was die türkische Rache-Justiz bei sämtlichen Nicht-Diplomaten als Delikt der „PKK-Terrorismus-Unterstützung“ rubrizieren würde.
Für die schmähliche österreichische Asyl- und Abschiebepolitik indes spielt all das keine Rolle. Das BFA und BVwG versehen auch angesichts der immer drastischeren politischen Situation in der Türkei die drakonische Gefahrenlage für die von Aushändigungen an den „Palast“ und ins Tal der Wölfe betroffenen Schutzsuchenden weiterhin mit Fragezeichen oder stellt sie gar in Abrede. Nicht zuletzt mit Verweis auf die hanebüchene Länderinformation des Außenministeriums.
Umso mehr aufhorchen lässt ein vor kurzem getroffene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, in der dieser ein negatives Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren eines Kurden und HDP-Sympathisanten – mit nur dürftig zurückgehaltenem, erkennbaren Kopfschütteln über die notorische Realitätsverweigerung des BVwG – aufgehoben hat.
So heißt es in der Entscheidung des VfGH gegen den BVwG unter anderem etwa in kaum an Deutlichkeit zu wünschen übrig lassender Begründung:
„Selbst angesichts der ausführlichen Begründung der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das erkennende Gericht auf Basis der von ihm der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen zu dem Ergebnis kommt, dass dem Beschwerdeführer, einem Kurden mit Naheverhältnis zur politischen Partei HDP, der seitens der türkischen Behörden unter Terrorismusverdacht steht, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr einer Verfolgung bzw. keine Gefahr von Folter, Misshandlung und menschenunwürdiger Behandlung auf Grund seiner politischen Gesinnung bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit drohe.“
Ob dies einen Scheidepunkt in Hinblick auf die immer verstärkteren Auslieferungen in die Hände Erdoğans zu markieren vermag, wird sich weisen. Eine spannende Entscheidung und (zumindest) leisen Hoffnungsschimmer bildet es allerdings einmal.