Was wir betreffend Covid-19 bereits des Längerem prinzipiell fordern – Mieterlässe auf Kosten der Immobilienwirtschaft –, hat mit einem aktuellen Gerichts-Urteil auch nochmals einen gleichsam juristischen Schuhlöffel beigestellt bekommen.
Das Bezirksgericht Wien-Meidling entschied nämlich in einem anhängigen Verfahren um eine lediglich unter Vorbehalt geleistete Mietzahlung eines Textilgeschäfts im Corona-Zusammenhang im Frühjahr, dass dieses für (zumindest) April keine Miete bezahlen muss.
Denn, so die Begründung, nach Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch (ABGB), muss der Mieter diese nicht leisten, wenn der Mietgegenstand wegen „außerordentlicher Zufälle“ wie einer „Seuche“ (§ 1104) nicht verwendet werden kann.
Die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus, das Abrutschen in die Rezession und der tiefe Einbruch der Wirtschaft trifft (so nötig konsequente und entschiedene Eindämmungsmaßnahmen bis hin zu rigorosen Lockdowns auch sind) bekanntlich Ein-Personen-Unternehmen und Scheinselbständigen, insbesondere auch zahlreiche notleidende kleine Handwerksbetriebe, das Kleingewerbe, kleine Dienstleistungsunternehmen und das Gaststättengewerbe etc. besonders schwer. An ihnen hängen gleichzeitig auch zigtausende Arbeitsplätze. Parallel kommen zahlreiche Arbeitslose, in Kurzarbeit befindliche Beschäftigte u.a. kaum mehr über die Runden, geraten in Mietrückstände oder sind von Delogierungen bedroht.
Anstatt daher per Gießkannenprinzip aus dem Staatssäckel mehr oder weniger versteckte Subventionen für die Immobilienwirtschaft auszuschütten, sind dem Großteil der ImmobilieneigentümerInnen mit florierenden Einnahmen durchaus Mieterlässe für durch die Krise resp. aufgrund der Corona-Maßnahmen finanziell bedrohten KleinunternehmerInnen und MieterInnen zuzumuten und aufzubürden. Insbesondere den Immokonzernen, den internationalen Investoren in das „Betongold“ und den dominierenden Miethaien, wie das aktuelle Blätterrauschen zu den massiven Mietpreissteigerungen nochmals allen vor Augen führte.
Lediglich für sogenannte Klein-VermieterInnen, die bloß irgendwo ein einzelnes Keller- oder Straßenlokal oder ähnliches vermietet haben und derartige Mieterlässe finanziell nicht zumutbar tragen können, gilt es demgegenüber nach Maßgabe einen entsprechenden Hilfs- oder Unterstützungsfonds einzurichten.
Damit ließe sich zum einen auf breiter Front die bisherige Logik umkehren und ließen sich zum anderen die Renditen der Immobilienhaie und die immer stärker durch internationale Investoren „finanzialisierte Wohnwirtschaft“ gezielt zur Krisenfinanzierung heranziehen.
Das jetzige Urteil bezieht sich freilich nur auf benannten speziellen Fall. Den Springpunkt dahinter markiert allerdings der Umstand, dass weder das Kleingewerbe noch die arbeitenden oder in Arbeitslosigkeit und Armut abrutschenden Massen für die Pandemie und gegen die Seuche verordneten Maßnahmen verantwortlich zeichnen. Daher ist es nun darüber hinaus notwendig, die Epidemie-gesetzlichen Bestimmungen raschest dahingehend weiterzuentwicklen, dass sämtliche in finanzielle Schwierigkeiten geratene Kleinbuden prinzipiell Mieterlässe erhalten, sowie dies endlich auch auf die kaum mehr über die Runden kommenden private MieterInnen ausgeweitet wird. Bzw. diesen ein Rechtsanspruch auf sozusagen Mietzinsminderung resp. Mieterlässe eingeräumt wird, der per öffentlicher Unterstützung über einen staatlichen Solidar-Fonds zugleich von der Wohnungswirtschaft regressiert wird.