Arbeitsrecht und Coronavirus

Unabhängig der konkreten politischen Bewertung des Corona-Erlasses der Bundesregierung und der weiteren Maßnahmen, stellen sich damit eine Reihe arbeitsrechtlicher Fragen. Die RechtsexpertInnen der Gewerkschaften und Arbeiterkammer beantworten eine Vielzahl dieser Fragen:

ÖGB & AK: Job und Corona

AK: Corona und Kurzarbeit

ÖGB: Schnellinfo

ÖGB: Schnellinfo auf Türkisch

ÖGB: Wenn dich das Coronavirus am Arbeiten hindert

GPA-djp: FAQ zum Coronavirus 

AK: FAQ zum Coronavirus

ÖGB: Fragen und Antworten zur Kurzarbeit

ÖGB: Home office

ÖGB: Coronavirus – das sagt das Arbeitsrecht dazu

GPA-djp: Was tun?

GPA-djp: KURZARBEIT

Am 13.3. konnte in Gesprächen zwischen Sozialpartnern und Regierung eine zeitlich befristete Kurzarbeitsregelung vereinbart werden, die den jetzigen Anforderungen Rechnung trägt. Gleichzeitig wurde das verfügbare Budget von 20 auf 400 Mio. EUR aufgestockt. Es gelten nun vorübergehend andere Regeln als bei der regulären Kurzarbeit, um ausreichend und rasch helfen zu können.  

Die Regierung ist unserer Forderung nachgekommen, jetzt neue Prioritäten zu setzen, Beschäftigung zu sichern und Unternehmen zu retten, statt sich wegen eines Nulldefizits selbst zu binden.

Das Modell der Corona Kurzarbeit ist auf 3 Monate befristet und kann einmalig um weitere 3 Monate verlängert werden.

Damit die Kurzarbeit in der jetzt dramatischen Situation rasch greift, wird es ein sehr schnelles Verfahren geben. Damit soll alles getan werden, um mehr Unternehmen für die Kurzarbeit zu gewinnen, denn Aussetzverträge, Kündigungen oder gar einvernehmliche Auflösungen sind aus Arbeitnehmersicht wo es nur geht zu vermeiden. Wir empfehlen Euch daher, auf die Unternehmensleitungen zuzugehen. Das Corona Kurzarbeitsmodell ist eine Attraktivierung des Modells für die Unternehmen, die in der jetzigen Situation notwendig ist. Das sind die Eckpunkt des neuen Modells:

 • Neu ist insbesondere, dass die Arbeitszeit bis auf 0% reduziert werden kann.•Die Nettoersatzrate (Prozentsatz des Arbeitseinkommens nach Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) beträgt:•90% bei Entgelt bis zu 1.700,- brutto•85% bei Entgelt zwischen 1.700 EUR bis 2.685 EUR (halbe Höchstbeitragsgrundlage)•80% für Entgelte über 2.685,- EUR 

Spielregeln:

• Zeitguthaben sind zur Gänze sofort zu konsumieren.
• Alturlaub ist zur Gänze zu konsumieren.
• Laufender Urlaub ist in den ersten 3 Monaten nicht zu konsumieren. Wenn aber die Kurzarbeit über 3 Monate andauert sind in dieser Zeit mindestens 3 Wochen Urlaub zu konsumieren. (Dieser Zeitraum würde in die Sommermonate fallen).
• Das Entgelt für den Urlaub während der Kurzarbeit berechnet sich auf Basis der Arbeitszeit vor der Kurzarbeitsvereinbarung. Das gilt auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
• Die Behaltefrist beträgt unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit 1 Monat. Zusätzlich besteht eine Verpflichtung während der Kurzarbeit bei besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten über einen allfälligen Entfall bzw. Verkürzung der Behaltefrist in Verhandlungen zu treten.
• Die Erlaubnis Überstunden zu leisten, kann in der Grundvereinbarung festgelegt werden. (z.B. in einzelnen Abteilungen).
• Rasches Vorgehen: Binnen 48 Stunden ab unterschriftsreifer Vereinbarung erfolgt die Unterschrift der Sozialpartner unter die Vereinbarung (bzw. bei Fehlen eines Betriebsrates erfolgt die Zustimmung zu den Einzelverträgen).
• Kurzarbeit kann maximal auf 3 Monate befristet abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine weitere Verlängerung um 3 Monate mit Zustimmung der Sozialpartner möglich, falls die gravierenden Krisenfolgen noch nicht vorbei sind.
• Alle Kurzarbeiten, die bereits laufen, sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Weitere Infos zu Arbeitszeit

Nur in gewissen Fällen dürfen auf Grund des Coronavirus Arbeitszeitgrenzen überschritten und Ausnahmen von der Mindestruhezeit sowie Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden:

Voraussetzung für Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz ist, dass eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich ist (z.B. Tests zur Feststellung einer Infektion).

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz gem. § 20 Abs. 1 AZG und vom Arbeitsruhegesetz gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ARG sind – im Zusammenhang mit dem Coronavirus ! – zulässig. Es muss sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handeln, die eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen abwenden z. B. Mitarbeiter, die über Hotlines zum Thema Coronavirus beraten oder wenn in nicht dem KA-AZG unterliegenden Einrichtungen rasch eine hohe Anzahl von Tests durchgeführt werden müssen.

Bei den dem Arbeitszeitgesetz unterliegenden Arbeitnehmern darf auch die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit überschritten werden, ohne dass dafür eine spezielle Zustimmungserklärung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich wäre.

Ähnliche Beiträge

Gefällt dir dieser Beitrag?

Via Facebook teilen
Via Twitter teilen
Via E-Mail teilen
Via Pinterest teilen