Arbeitsrecht: Maskenpflicht & Maskenpause

An dieser Stelle informieren wir über den arbeitsrechtlichen Stand der Dinge im Bezug auf das verpflichtende Tragen eine Mund-Nasen-Schutz sowie die sogenannte Maskenpause.

Die Maskenpflicht gilt für folgende Beschäftigte:

In der Arbeit muss mind. ein 2-Meter-Abstand gehalten werden. Mund-Nasenschutz ist dann zu tragen, wenn sonst keine Maßnahmen getroffen werden können ( -> diese Maßnahmen kann man einfordern!).

Solche Maßnahmen, bei denen kein MNS getragen werden muss, sind z.B.: Trennwände oder das Bilden von fixen Teams.

Strengere Vereinbarungen sind nur mit Einverständnis der einzelnen Beschäftigten möglich!

Folgende Ausnahmebereiche gibt es für:

– LehrerInnen und ArbeitnehmerInnen elementarer Bildungseinrichtungen (Kindergärten, -gruppen)

– LagerarbeiterInnen, bei denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,

– Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,

– Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind

In diesen vier Bereichen muss entweder spätestens alle sieben Tage ein Corona-Test nachgewiesen werden, oder die FFP2-Maske getragen werden.

FFP2-Maskenpflicht sowie eine Testpflicht besteht (schon seit langem) in Alten-, Pflege- und Behindertenheime, Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

Eine Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht besteht für Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dies ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen. Sie dürfen stattdessen auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Wenn auch das nicht möglich ist, dürfen sie auch eine nicht eng anliegende Schutzvorrichtung tragen, die Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckt (Gesichtsvisier). Wenn auch das gesundheitlich nicht möglich ist, muss gar kein Schutz getragen werden.

Quellen:

§ 6., 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-NotMV vom 2.2.2021)

§ 6., 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV

Das Recht auf eine Maskenpause gilt für folgende Beschäftigte:

  • Bei durchgehendem Tragen einer FFP2-Maske steht nach spätestens 75 Minuten eine mind. 30-Minütige Pause vom Maskentragen zu. Diese Pause ist Arbeitszeit!
  • Bei durchgehendem Tragen eines MNS steht nach spätestens 2 Stunden eine mind. 15-Minütige Pause vom Maskentragen zu. Diese Pause ist Arbeitszeit!
  • Damit ist keine unbezahlte Arbeitspause gemeint, sondern die Möglichkeit, regelmäßig innerhalb der (bezahlten) Arbeitszeit eine Tätigkeit ausüben zu dürfen, die ein Tragen der Maske nicht erfordert. Ist der Arbeitgeber nicht im Stande, eine solche Tätigkeit zuzuweisen, hat das keine Auswirkung auf diesen Rechtsanspruch: in diesem Fall darf man die eigene Tätigkeit kurz niederlegen, um die Maske abnehmen zu können.

Im Arbeitnehmerschutzgesetz (§ 7 ASchG) steht: Bei der Umsetzung von Maßnahmen sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung umzu­setzen und dementsprechend ist der Stand der Technik im Sinne von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen. Dies schließt auch die aktuellen Erkenntnisse der Arbeitsinspektion mit ein:

Vorgaben der Arbeitsinspektion:
  • Da gemäß der gegenwärtigen Evidenzlage Perioden mit längerer kontinuierlicher Trage­dauer von filtrierenden Atemschutzmasken zu vermehrtem Auftreten von Beschwerden (wie gefühlte Anstrengung, Dyspnoe, Kopfschmerzen, Benommenheit und Kommunikationsschwierig­keiten) sowie unter Umständen Hautschäden führen, folgen daraus zusätzlich zu der Gesundheitsbeeinträchtigung Auswirkungen bzgl. Toleranz bzw. Compliance hinsichtlich der weiteren Verwendung.
  • Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung kann sich ergeben, dass bereits nach kürzeren Zeiträumen Unterbrechungen des Maskentragens notwendig sind oder dass diese Unterbrechungen länger dauern müssen. (Wir haben als BR hier für MNS bei FZPs aufgrund des Sprechberufs den Richtwert 15 Minuten Maskenpause nach spätestens 2 Stunden durchgehendem Tragen angegeben)
  • Zur Tragedauerbeschränkung von FFP2-Masken liegen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vor, die in der DGUV 112-190 aufgeführt sind: Bei einer filtrierenden Halbmaske ohne Ausatemventil muss nach spätestens 75 Minuten eine Unterbrechung (Pausen oder Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können) des Tragens zur Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermöglicht werden. Diese Erholungszeit muss mindestens 30 Minuten dauern.

Quelle: Arbeitsinspektion

Im neuen Generalkollektivvertrag zu „Corona-Testungen“ wurde zusätzlich der Rechtsanspruch geschaffen, eine Maske (Mund- Nasen-Schutz und FFP 1/2/3) jedenfalls nach einer durchgehenden Tragezeit von höchstens 3 Stunden für zumindest 10 Minuten abzunehmen.

Weitere Infos: Job & Corona

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