Laudamotion/Ryanair: Sich wehren gegen Versklavung lohnt sich!

Gegen die rechtswidrigen Praktiken der Billigfluglinie Laudamotion – aber nicht nur dort! – kann man sich wehren, ob es nun die Betriebsratswahl betrifft, die Arbeitsvorgaben oder die Vertragsinhalte.

Betriebsratswahl bestätigt!

Die Billigfluglinie Laudamotion, eine Tochter von Ryanair, ist mit ihrer Klage gegen den Betriebsrat auch in zweiter Instanz abgeblitzt. Schon beim ersten Versuch des O´Leary-Konzerns, die Betriebsratswahl für ungültig erklären lassen, haben sie verloren. Das Oberlandesgericht Wien hat nun das erstinstanzlichen Urteil bestätigt, dass die Betriebsratswahl vom 9. Oktober 2019 rechtgültig ist.

Nach eineinhalb Jahren kann nun der Betriebsrat seine Arbeit auch rechtlich gedeckt aufnehmen – und hat massiv viel zu tun bei der Airline, die das Arbeitsrecht in Österreich und weltweit mit Füßen tritt und die Belegschaft schikaniert und versucht, rechtlich zu halben Leibeigenen zu machen.

Nein zu illegalen Arbeits-Vorgaben!

Vor kurzem beschimpfte das Management die Kolleg:innen des Bordpersonals massiv, da „zuwenig“ Getränke, Speisen und Parfum verkauft worden wäre. Die Beschäftigten wurden bedroht, dass schärfere Regeln gelten würden „angesichts Ihrer Unfähigkeit und mangelnden Eigenmotivation, Ergebnisse zu liefern“. Um den Job nicht zu gefährden, kaufen die Flugbegleiter:innen vor lauter Angst mit ihren Hungerlöhnen nach dem Flug übergeblieben Produkte auf. Solche starren Vorgaben, deren Nichterreichung sanktioniert wird, sind jedoch nicht rechtens. Als unselbständig Beschäftigte:r hat man eine sogenannte „Zeitschuld“ gegenüber dem Arbeitgeber: Man ist verpflichtet, für eine im Vertrag bestimmte Zeit, die Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und dabei die vertragliche vereinbarten Tätigkeiten zu leisten. Für Bordpersonal ist dies in erster Linie, für einen sicheren und angenehmen Flug zu sorgen. Auch wen Verkaufstätigkeit ebenso im Vertrag drin steht – für den Erfolg oder Misserfolg dürfen Beschäftigte nicht belangt werden!

Nein zu illegalen Arbeitsverträgen!

Die Gewerkschaft vida warnt die Belegschaft davor, neue Arbeitsverträge für die Ryanair-Tochter Laudamotion über eine Leiharbeitskonstruktion mit der „Crewlink Ireland Limited“ abzuschließen. Die Arbeitsverträge sind in einigen wichtigen Punkten unzulässig und sittenwidrig. „Sittenwidrig“ ist in Österreich eine gesetzliche Regelung die besagt, dass bei einem Vertrag der eine Vertrags“partner“ den andren nicht grob benachteiligen darf, vorallem wenn der andre in einer Zwangslage steckt. Und das ist am Arbeitsmarkt, wo die Arbeiterklasse davon abhängig ist die Arbeitskraft verkaufen zu können, die Regel.

Sich diese Verträge genauer anzuschauen lohnt sich, um auch in anderen Firmen diesen unlauteren Praktiken einen Riegel vorschieben zu können! Denn auch wenn solche Verträge schon unterschrieben sind, oder solche Dinge in der Praxis schon lange vorkommen: Da kann man etwas dagegen tun, individuell die eigene Lage betreffend, und kollektiv um in Zukunft generell bessere Rahmenbedingungen zu schaffen!

Rechtswidrig All-in-Klausel: Das Gehalt von 1.130,63 Euro brutto soll sämtliche Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit abgelten. Es fehlt die Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung und es ist unklar, woraus das Grund- und woraus das All-In-Gehalt (Überzahlung) bestehen. Nur weil „All-in“ draufsteht, ist es noch lange kein solcher!

Rechtswidrige Arzt-Vorgabe: In Österreich herrscht freie Arztwahl, dem Arbeitgeber kommt kein Recht zu, von einem bestimmten namentlich genannten Arzt eine Bestätigung zu verlangen. Jene Klausel im Vertrag, die auf eine Wahl des Arztes durch den Arbeitgeber im Falle des Krankenstandes abzielt, ist sittenwidrig.

Rechtswidrige Kontrollen: Alkohol- und Drogentests oder Taschenkontrollen berühren die Menschenwürde und sind daher ohne die zwingend vorgeschrieben Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat rechtlich unzulässig. Die individuelle Zustimmung in den Verträgen kann daran nichts ändern.

Rechtswidrige Urlaubsvorgaben: Eine Regelung, wonach Urlaub von oben einseitig an sogenannten „Off-Tagen“ platziert werden soll, würde dem Urlaubsgesetzes widersprechen: Urlaub ist im Einzelfall zu vereinbaren, eine Vorabzustimmung dazu, dass der Arbeitgeber den Urlaub einseitig an „Off-Tagen“ platziert, wäre sittenwidrig.

Rechtswidrige Arbeitszeiteinteilung: Auch der Hinweis auf die einseitige Einteilung der Arbeitszeit und die mangelnde Vereinbarung irgendeiner Normalarbeitszeit widerspricht § 19c des Arbeitszeitgesetzes (AZG), wonach Arbeitszeiten in Österreich zu vereinbaren sind und einseitige Änderungen von Seiten des Arbeitgebers nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.

Missachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes: Während der Überlassung wäre nach dem in diesen Fällen geltenden AÜG mindestens das Entgelt des aktuellen Laudamotion-KV zu bezahlen.  Das trifft auf sämtliche Entgeltregelungen wie auch für Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge zu.

Unzulässige Vertragsbefristungen: Im Fall von Arbeitskräfteüberlassung ist gilt, dass schon die erste Befristung eine sachliche Rechtfertigung benötigt. Diese ist auch in der Grundvereinbarung bzw. im Dienstzettel festzuhalten. Wird dies unterlassen oder sind die angegebenen Gründe nicht als sachliche Rechtfertigung anzusehen, so gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet!

Sittenwidrige Versetzungen: Nach österreichischem Arbeitsrecht ist ein Dienstort (die Homebase) zu vereinbaren. Einseitige Abänderungen sind nur eingeschränkt zulässig. Völlig offene, undefinierte Versetzungsvorbehalte sind sittenwidrig.

Die Langfassung der durch die vida-Rechtsabteilung geprüften Punkte finden sich hier:

https://www.vida.at/cms/S03/S03_4.6.6.3/kollektivvertrag/luft-und-schiffverkehr

Weltweit tritt Ryanair das Arbeitsrecht mit Füßen – und verliert

Auch in anderen Ländern wird gegen die Dumping-Politik von Ryanair angekämpft: In Frankreich musste der milliardenschwere Konzern 8,1 Millionen Euro Schadensersatz wegen Schwarzarbeit auf dem Flughafen Marseille zahlen. Der irische Billigflieger hat für die 127 Mitarbeiter:innen die Sozialabgaben in Irland bezahlt und nicht in Frankreich, wo die Kosten um das vierfache höher sind. Ryanair blitzte vor Gericht ab mit dem Argument, dass es sich in Marseille nur um einen operativen Stützpunkt und keine feste Niederlassung handle.

Diese Beispiele zeigen, dass es sehr wohl Sinn macht und auch zu Erfolgen führen kann, sich auch in der Arbeitswelt zu wehren! Um diese Praktiken aber generell auch für die Zukunft abzustellen, wäre aber der Schulterschluss zwischen allen Beschäftigten der gesamten Branche notwendig – sonst versuchen es O´Leary & Co. immer wieder. Die besser bezahlten Anwälte haben sie zwar – aber wir die Macht, die Flieger am Boden zu lassen!

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