Zum Handels KV II: Blockfreizeit und andere vermeintliche Randnotizen

Quelle: blog.gpa-djp.at
Quelle: blog.gpa-djp.at

Mit unserem Flugblatt zu den Kollektivvertragsverhandlungen im Handel machen wir deutlich, dass kräftige Lohnerhöhungen möglich sind.
Abgesehen vom Lohn- und Gehaltsabschluss beeinflussen auch Regelungen betreffend Überstunden den Inhalt der Geldbörse wie auch die Wirtschaftlichkeit der Überstunden für den Unternehmer und damit auch tendenziell die Länge und Regelmäßigkeit der faktischen Arbeitszeit.
Überstundenzuschläge und Durchrechnungszeitraum
Im Moment gibt es einen Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen, innerhalb dessen die wöchentliche zuschlagsfreie Arbeitszeit bis zu 44 Stunden betragen kann, wenn sie durchschnittlich 38,5 Stunden beträgt. Wir halten fest, dass die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden nur dann wirksam wird, d.h. mehr Freizeit für die Beschäftigten und mehr Beschäftigung für die noch Arbeitslosen bringt, wenn jede Mehrstunde mit einem 50 %igen Zuschlag entlohnt wird. Mit Mehrstunden meinen wir auch jede Stunde, die Teilzeitkräfte über ihr vorgesehenes Stundenausmaß hinaus arbeiten. Beschäftigte, die ausschließlich am Samstag eingesetzt werden, bekommen laut bestehendem Kollektivvertrag auch keine Zuschläge für diese Einsätze. Wir meinen, dass auch diesen KollegInnen die unliebsame Arbeitszeit entsprechend abgegolten gehört! Wobei wir hier beim Thema „erweiterte Öffnungszeiten“ und der neuen Regelung zur Blockfreizeit gelandet sind.
Schwarz/Weiß Regelung vs. Blockfreizeit
Im Juli kam es zwischen der Unternehmerseite und der Gewerkschaft zu einer Vereinbarung, die durchaus kritisch zu sehen ist. Sie KANN ab 1.9.13 zur Anwendung kommen. Und zwar, wenn sie in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, ansonsten durch schriftliche Einzelvereinbarungen aktiviert wird. Die neue Regelung zur Blockfreizeit betrifft zwar lediglich Betriebe, in denen an mehr als einem Samstag im Monat nach 13 Uhr gearbeitet wird. Diese machen im Handel aber einen großen Anteil aus. Sollte die Vereinbarung in deinem/ihrem Betrieb noch nicht aktiviert worden sein, lohnt sich ein Blick auf die dann noch gültigen Regelungen zum Freizeitaufbau durch Arbeit in den erweiterten Öffnungszeiten (wobei hier die Zeit am Samstag 13:00-18:00 betroffen ist und nicht die Zeit von Montag – Freitag 18:30-21:00).
Einerseits gewähren diese Regelungen – mit Ausnahmen wie die letzten vier Samstage vor dem 24.12 – einen arbeitsfreien Samstag, nach dem am Samstag davor nach 13 Uhr gearbeitet wurde (bekannt als Schwarz/Weiß Regelung). Andererseits ergibt sich durch Arbeit am Samstag von 13:00-18:00 ein Freizeitaufbau von 50 %. Durch Betriebs- oder Einzelvereinbarungen kann beschlossen werden, dass wenn der Freizeitkonsum in ganzen Tagen so erfolgt, dass er die wöchentliche Ruhezeit oder einen Feiertag einschließt, ein Freizeitaufbau von lediglich 30 % erfolgt.
Mit der neuen Vereinbarung zur Blockfreizeit – sofern bereits aktiviert – darf der/die Beschäftigte an allen Samstag nach 13 Uhr eingesetzt werden, außer an 5 Samstagen innerhalb von 26 Wochen. An diesen fünf Wochenenden gibt es ein sogenanntes Superwochenende mit einem entweder freien Freitag oder freien Montag. Freizeitaufbau (bzw. Zuschläge) gibt es aber keine(n) mehr. Jede Woche muss die wöchentliche Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Wir halten die Vereinbarung zur Blockfreizeit für ein Geschenk der – wohl unter Druck der Unternehmerseite – stehenden Gewerkschaft. Die Vereinbarung wurde hinter verschlossenen Türen und unter, im Vergleich zur Zeit der Kollektivvertragsabschlüsse im Herbst, geringerer Aufmerksamkeit der Beschäftigten getroffen. Nebenbei lässt dies auch Böses für die Metaller ahnen, deren Arbeitszeitfragen bewusst im heurigen KV ausgeklammert wurden. Uns stößt an der Vereinbarung vor allem auf, dass der ganze Samstag damit gewohnheitsmäßig zum Arbeitstag wird (bis auf die 5 Ausnahmen in 26 Wochen) und der Ausgleich mit freien Montagen oder Freitagen ein schwacher Trost ist, vor allem da einem ja arbeitszeitmäßig nichts „geschenkt“ wird.
Die neue Regelung zur Blockfreizeit beinhaltet noch andere fragwürdige Usancen. So bleiben bei Selbstkündigung Bruchteile von Blockfreizeiten unberücksichtigt (der Anspruch auf die 5 Superwochenenden kürzt sich aliquot bei Eintritt und Austritt während der für alle gleichgelegten 26wöchigen Durchrechnungsperiode) und die Blockfreizeit gilt auch bei Krankheit, Unfall usw. als konsumiert.
Blockfreizeit – Ist es schon zu spät?
Wir von KOMintern sind der Meinung, dass die neue Vereinbarung zur Blockfreizeit vor allem ein „Gutes“ hat: Sie kann, wie schon ausgeführt, erst durch Betriebsvereinbarung oder durch Einzelvereinbarung in Gültigkeit gesetzt werden. Sie kann zwar für einzelne Vorteile haben, wir raten aber zur Vorsicht. Wir möchten Deine Meinung zu diesem Thema hören und bieten auch gerne Beratung diesbezüglich an. Unsere Empfehlung ist, falls die Vereinbarung in Deinem/Ihrem Betrieb noch nicht aktiviert wurde, sich jedenfalls mit den KollegInnen auszutauschen. Wenn niemand die Einzelvereinbarung unterschreibt, kann die Belegschaft nicht so leicht gegeneinander ausgespielt werden. Sollte es einen Betriebsrat bei Dir/Ihnen geben, dann überzeuge ihn davon, dass die Vereinbarung nicht aktiviert werden soll.
Keine faulen „sozialpartnerschaftlichen“ Kompromisse – Klassenkampf macht`s möglich!”

Ähnliche Beiträge

Gefällt dir dieser Beitrag?

Via Facebook teilen
Via Twitter teilen
Via E-Mail teilen
Via Pinterest teilen